Delikte

Vergewaltigung

(Paragraph 201 Strafgesetzbuch)Wer eine Frau mit schwerer Gewalt oder durch eine Drohung zum Beischlaf oder einer gleichzusetzenden Handlung (Oral-, Analverkehr) zwingt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt gilt auch Betäubung.

Fortgesetzte Gewaltausübung

(Paragraph 107b Strafgesetzbuch)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wenn die Gewalt gegen unmündige oder wehrlose Personen verübt wird und in anderen schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monatebis fünf Jahre; bei schweren Dauerfolgen ein bis zehn Jahre.

Gefährliche Drohung

(Paragraph 107 Strafgesetzbuch)Wer eine Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu vesetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die Drohung braucht nicht ausdrücklich mit Worten, sie kann auch durch Handlungen erfolgen (z.B. Schreckschüsse). Bei einer schweren gefährlichen Drohung erhöht sich die Strafe auf maximal drei Jahre.

Nötigung

(Paragraph 105 Strafgesetzbuch)Wer jemanden mit Gewalt oder durch eine gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, ist mit einer Freiheitsstrafebis zu einem Jahr zu bestrafen. Handelt es sich um schwere Nötigung, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre.

Freiheitsentziehung

(Paragraph 99 Strafgesetzbuch)Das Gefangenhalten einer Person oder die Entziehung der persönlichen Freiheit auf andere Weise ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Dazu gehört z. B. jemanden einsperren oder am Verlassen des Raumes, Autos etc. zu hindern. Bei besonderen Qualen erhöht sich die Strafe auf bis zu zehn Jahre.

Schwere Körperverletzung

(Paragraph 84 Strafgesetzbuch)Ist eine Körperverletzung, die mehr als 24 Tage Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder die „an sich schwer“ (laut Strafgesetzbuch) ist, sie kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Hat eine Körperverletzung schwere Dauerfolgen, erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre.

Körperverletzung

(Paragraph 83 Strafgesetzbuch)Körperverletzungen sind z. B. Platzwunden, äußerlich sichtbare Prellungen, Nasenbeinbruch, Verlust oder Lockerung eines Zahnes, Blutergüsse, Prellungen innerer Organe, Hautabschürfungen, Schnitte, Verstauchungen, Verrenkungen etc. Sie sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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