Vergewaltigung
(Paragraph 201 Strafgesetzbuch)Wer eine Frau mit schwerer Gewalt oder durch eine Drohung zum Beischlaf oder einer gleichzusetzenden Handlung (Oral-, Analverkehr) zwingt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt gilt auch Betäubung.