Fortgesetzte Gewaltausübung

(Paragraph 107b Strafgesetzbuch)
Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Wenn die Gewalt gegen unmündige oder wehrlose Personen verübt wird und in anderen schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate
bis fünf Jahre; bei schweren Dauerfolgen ein bis zehn Jahre.

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