Einstweilige Verfügung

Um Schutz nach einem Betretungsverbot zu erreichen, muss sich das Opfer innerhalb von zwei Wochen nach dem Einsatz der Polizei an das Gericht wenden. Durch die Einstweilige Verfügung wird der gewaltätigen Person verboten, in die Umgebung des Wohnbereichs zurückzukehren. Zusätzlich kann dieses Verbot auf bestimmte Orte wie zum Beispiel den Arbeitsplatz, die Schule und den Kindergarten ausgeweitet werden.

Die Einstweilige Verfügung setzt aber nicht voraus, dass die Polizei ein Betretungsverbot ausgesprochen hat. Das Opfer kann also auch unabhängig davon und ohne an eine Frist gebunden zu sein das Gericht aufsuchen.

Grundsätzlich ist die Dauer der einstweiligen Verfügung auf ein Jahr beschränkt. Wenn innerhalb der festgelegten Geltungsdauer ein familienrechtliches Verfahren läuft, kann die Verfügung bis zum Ende des Verfahrens wirken.

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