Vergewaltigung

(Paragraph 201 Strafgesetzbuch)
Wer eine Frau mit schwerer Gewalt oder durch eine Drohung zum Beischlaf oder einer gleichzusetzenden Handlung (Oral-, Analverkehr)
zwingt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt gilt auch Betäubung.

Scroll to Top