Körperverletzung

(Paragraph 83 Strafgesetzbuch)
Körperverletzungen sind z. B. Platzwunden, äußerlich sichtbare Prellungen, Nasenbeinbruch, Verlust oder Lockerung eines Zahnes, Blutergüsse,
Prellungen innerer Organe, Hautabschürfungen, Schnitte, Verstauchungen, Verrenkungen etc. Sie sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.

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