Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

(Paragraph 92 Strafgesetzbuch)
Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und unter 18 Jahren alt oder wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen
zufügt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Bei Dauerfolgen erhöht sich die Strafe auf maximal fünf Jahre.

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